CDU Stadtverband Walldorf

Bebauungsplan „An der Evangelischen Kirche“

Stellungnahme der Fraktion

Der vorliegenden Bebauungsplan „An der Evangelischen Kirche“ mit Aufstellungsbeschluss und dem Erlass einer Veränderungssperre, soll und muss die Attraktivität der Einkaufsachse im Zentrum von Walldorf sichern und fortsetzen. 
Ev. Kirche | Foto: Dr. Clemens Kriesel
Wie beschrieben, liegt der nun vorgeschlagene Geltungsbereich - zwischen Ev. Kirche/Johann-Jakob-Astor-Str.-Grenze Höhe Volksbank/ und Heidelberger Str. 4-14-. In diesem Zusammenhang begrüßen wir die Herausnahme des Grundstückes der Volksbank und tragen die Verkleinerung des Geltungsbereiches mit. Wie der bereits beschlossene Bebauungsplan „Walldorf-Mitte“, wird das städtebauliche Entwicklungskonzept im Sinne des bereits beschlossenen Einzelhandelkozeptes in Richtung Osten fortsetzen und die Einkaufsspange Hauptstraße bis Lindenplatz schließen. Bei dem aufgeführten Bereich handelt es sich sozusagen um das letzte verbliebene Herzstück mitten in Walldorf und muss durch den aufgezeigten Bebauungsplan und insbesondere durch die Veränderungssperre dazu führen, dass ein möglicher baulicher „Wildwuchs“ in diesem Bereich verhindert wird. Gerade der Bereich um die Ev. Kirche mit den bereits vorhandenen Freiflächen und Grünbeständen, in Verlängerung bis zur Volksbank, muss dringend als weitere grüne Lunge mit einem entsprechenden städtebaulichen Ensemble, der hierzu passt, implantiert werden. Denkbar und geradezu einladend für den aufgezeigten Bereich wäre u.a. ein Stadtcafe mit entsprechender Außenbewirtschaftung. Auch eine weitere Einzelhandelsnutzung im unteren Bereich eines Gebäudes und/oder eine Unterbringung eines Hautarztes in der Nähe des Ärztehauses, der in Walldorf benötigt würde, wären sinnvoll und zeigen mögliche Nutzungsfelder auf.
Für uns ganz entscheidend bleibt, dass das hier entstehende Quartier in dieser zentralen Lage eine deutliche Grünverbindung hinter der Kirche bis zur Volksbank enthalten muss. Wir als CDU-Fraktion stimmen dem Bebauungsplan und der Veränderungssperre für den genannten Geltungsbereich, wie in den Punkten 1+2 des Beschlussvorschlags aufgeführt, zu.