CDU Stadtverband Walldorf

Das Kreisforstamt informiert | Allgemeinverfügung Grillstellensperrung

Feuer- und Grillstellen in der Rheinebene wegen hoher Waldbrandgefahr bis auf Weiteres gesperrt

Artikel  in der Walldorfer Rundschau 2022 Nr. 25 Seite 8 und Allgemeinverfügung auf Seite 9.

Die Walldorfer Rundschau 2022 Nr. 25 druckfrisch aus dem Briefkasten | Foto: Dr. Clemens KrieselDie Walldorfer Rundschau 2022 Nr. 25 druckfrisch aus dem Briefkasten | Foto: Dr. Clemens Kriesel

In den nächsten Tagen rollt eine Hitze- welle über Baden-Württemberg. Auch  im Rhein-Neckar-Kreis herrschen seit  Tagen hochsommerliche Temperatu- ren, am Samstag sollen in der Rheine- bene bis zu 38° Celsius erreicht werden.  Die einhergehende Wärmebelastung  kann nicht nur für den Menschen, son- dern auch für die Waldökosysteme ge- fährlich werden. Ähnlich dem Tropfen,  der das Glas zum Überlaufen bringt,  reicht ein einzelner Funke aus, damit  es im Wald anfängt zu brennen. Da- mit es soweit nicht kommt, sperrt das  Kreisforstamt des Rhein-Neckar-Kreises  die Feuerstellen und Grillplätze in der  Rheinebene bis auf Weiteres. Betrof- fen sind die Wälder auf Gemarkung der  Kommunen Altlußheim, Brühl, Hocken- heim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim,  Plankstadt, Reilingen, Sandhausen, Sankt   Leon-Rot, Schwetzingen, Walldorf und  Wiesloch. „Wir beobachten die Lage im Wald seit  Tagen. Leider ist insbesondere in der  Rheinebene keine Verbesserung in Sicht“,  so Forstamtsleiter Manfred Robens. Das  Kreisforstamt des Rhein-Neckar-Kreises  bittet daher um Verständnis für die Ent- scheidung. Die Gefahren und Auswir- kungen eines unkontrollierten Feuers im  Wald wären zu fatal, denn Feuer bedroht  nicht nur den Lebensraum von Tieren  und Pflanzen, sondern kann auch auf  waldnahe Wohn- oder Gewerbegebäude  übergreifen und die Bevölkerung gefähr- den. Gleichzeitig vernichtet es Rohstoffe,  gespeicherte Energie und setzt dabei in  Bäumen gebundenes CO2 frei. Vorsorglich weist das Kreisforstamt des  Rhein-Neckar-Kreises auch nochmals  auf das gesetzliche Rauchverbot im Wald  im Zeitraum vom 1. März bis 31. Okto-  ber hin. Die vorsätzliche oder fahrlässige  Missachtung der Sperrung oder Verstö- ße gegen das Rauchverbot im Wald sind  ordnungswidrig und mit erheblichen  Bußgeldern belegt. Das Kreisforstamt  des Rhein-Neckar-Kreises bittet um Ein- haltung der Sperrung und ruft dazu auf,  entdeckte Feuer umgehend per Notruf  der Feuerwehr oder der Rettungsleitstelle  unter der Notfallnummer 112 zu melden.


Sperrung der Grillstellen in der Rheinebene (Rhein-Neckar- Kreis) infolge akuter Waldbrandgefahr Hiermit ergeht von Amtes wegen auf Grundlage des § 38 Abs. 1 S.  1 und 3 Landeswaldgesetz (LWaldG) die folgende Allgemeinverfügung I. Im Rhein-Neckar-Kreis wird in den Hardtwäldern der Rheinebe- ne das Recht zum Betreten des Waldes bis auf Widerruf wie folgt  eingeschränkt: 1. Die Nutzung vorhandener Feuer- und Grillstellen im Wald  einschließlich mitgebrachter Grills ist untersagt. 2. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird  angeordnet. II. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen die vorstehende  Allgemeinverfügung ist gem. § 83 Abs. 3 LWaldG als Ordnungs- widrigkeit mit einer Geldstrafe bewehrt. Diese kann bis zu 2.500 €,  in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 € betragen. III. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 4 Landesver- waltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) durch öffentliche Bekannt- machung verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung  in Kraft. Begründung Die untere Forstbehörde des Rhein-Neckar-Kreises ist gem. § 38  Abs. 1 i.V.m. §§ 62 Nr. 3, 64 Abs. 1 LWaldG zuständige Behörde für  die Anordnung sowie den Widerruf einer forstrechtlichen Sper- rung nach § 38 Abs. 1 LWaldG. Im Rhein-Neckar-Kreis besteht aufgrund der lang anhaltenden  Trockenheit und extremen Hitze derzeit eine hohe Waldbrandge- fahr. Daher ist auf das Entzünden und Unterhalten von Feuer an  den eingerichteten Feuerstellen und Grillplätzen in den Wäldern  der Rheinebene ab sofort zu verzichten. Die Nutzung mitgebrachter Grills sowie offene Feuer im Wald oder  in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald sind gemäß  § 41 Abs. 1 LWaldG ohnehin nicht gestattet. Die untere Forstbehörde bittet ferner eindringlich darum, das vom  1. März bis 31. Oktober geltende Rauchverbot im Wald strikt zu  beachten. Das Rauch- und Grillverbot wird in den nächsten Tagen verstärkt  überwacht. Da die Waldbrandgefahr zuletzt gestiegen ist und auch in den  kommenden Tagen voraussichtlich weiter anhalten wird, wird  gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)  die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung im öffentli- chen Interesse angeordnet. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats  nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der unteren Forstbehör- de des Rhein-Neckar-Kreises, Langenbachweg 9, 69151 Neckarge- münd erhoben werden. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung haben  Widerspruch und Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine  aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). Dies  bedeutet, dass diese Allgemeinverfügung auch dann zu befolgen  ist, wenn sie mit Widerspruch und/oder Klage angegriffen wird. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann auf Antrag  durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe, Nördliche Hildaprome- nade 1, 76133 Karlsruhe wiederhergestellt werden.