CDU Stadtverband Walldorf

Neue Corona-Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis

Artikel in der Walldorfer Rundschau 2021 Nr. 50 Seite 5 und 6.

Motivbild Walldorfer Rundschau Nr. 50 / 2021 |Foto: Dr. Clemens KrieselMotivbild Walldorfer Rundschau Nr. 50 / 2021 |Foto: Dr. Clemens Kriesel

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erlässt für Kreiskommunen Allgemeinverfügung   zum Verbot von Alkoholkonsum und -ausschank auf öffentlichen Plätzen sowie zum   Verbot des Abbrennens von Pyrotechnik an Silvester Das Gesundheitsamt im Landratsamt  Rhein-Neckar-Kreis hat in Abstim- mung mit den zuständigen Ortspolizei- behörden das in der baden-württem- bergischen Corona-Verordnung bereits  angeordnete Verbot, in bestimmten  definierten Bereichen des öffentlichen  Raums Alkohol auszuschenken und zu  konsumieren, konkretisiert. In einer  Allgemeinverfügung werden verschie- dene öffentliche Plätze in insgesamt 25  Kommunen des Landkreises benannt,  für die dieses Verbot gilt. Gleiches gilt  für das Abbrennen von Pyrotechnik –  dies betrifft 30 Kreiskommunen. Bei- de Allgemeinverfügungen traten am  Samstag, 11. Dezember, in Kraft. Das Verbot des Alkoholkonsums und  -ausschanks gilt auf den benannten Plät- zen und ist abhängig vom Fortbestand  der Alarmstufe II in Baden-Württem- berg, das Pyrotechnikverbot gilt für den  Silvestertag (31. Dezember) und Neujahr  (1. Januar). Beide Dokumente sind ab so- fort unter dem Link www.rhein-neckar- kreis.de/bekanntmachungen abrufbar  – dort können auch alle Kommunen und  definierten Örtlichkeiten nachgelesen  werden. Grundlage für beide Verbote ist  der Paragraf 17b der baden-württember- gischen Corona-Verordnung. Hiernach  sind die Gesundheitsämter verpflichtet,  im Zusammenwirken mit den betroffe-  nen Städten und Gemeinden Verkehrs-  und Begegnungsflächen in Innenstädten  oder sonstigen öffentlichen Orten festzu- legen, an denen sich Menschen entweder  auf engem Raum oder nicht nur vorüber- gehend aufhalten. Dieser Regelung liegen die Erwägun- gen zugrunde, dass die Untersagung des  Ausschankes oder des Konsums von al- koholischen Getränken auf bestimmten  öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten  Zeiten erheblich dazu beitragen kann,  Infektionsrisiken zu verringern, da durch  die damit verbundene Kontaktbeschrän- kung das Übertragungsrisiko gesenkt  wird. Zudem wird verhindert, dass sich  wechselnde Gäste oder Gästegruppen  an den Ausschankstellen einfinden und  gruppieren. Hierdurch werden bestimm- te öffentliche Plätze besonders attraktiv,  um zum Beispiel Partys zu feiern. Zudem dient ein Alkoholausgabever- bot dazu, spontanen gemeinschaftlichen  (weiteren) Alkoholkonsum und Grup- penbildung auch mit Fremden zu redu- zieren, da eine zunehmende Alkoholisie- rung der Einhaltung der hier gesetzlich  im Zentrum stehenden Kontaktmini- mierung entgegensteht. „Gerade im Hin- blick auf Ansammlungen im öffentlichen  Raum, bei denen Alkohol konsumiert  wird, ist maßgeblich zu berücksichtigen,  dass eines der vordringlichen Ziele zur  Eindämmung der Pandemie die Vermei-  dung und Unterbrechung von Infektions- ketten ist. Dies gilt besonders aufgrund  der aktuellen Infektionslage“, erklärt die  Gesundheitsdezernentin des Kreises,  Doreen Kuss. In Walldorf gilt das Alkoholverbot an fol- genden Örtlichkeiten: • Lindenplatz, komplette Verkehrsfläche  zwischen der Nußlocher Straße und  der Johann-Jakob-Astor-Straße • Drehscheibe, kompletter Bereich zwi- schen Schwetzinger Straße 3 bis Bahn- hofstraße 4 sowie von Hauptstraße 2  bis Johann-Jakob-Astor-Straße 1 • Fußgängerzone Hauptstraße, Bereich  zwischen Hauptstraße 16 und Haupt- straße 24, ausgenommen genehmigte  Außenbewirtschaftungsflächen Das Pyrotechnikverbot wurde neben der  Vermeidung von Menschenansamm- lungen – und der damit oftmals einher- gehenden Missachtung der Abstands- regelungen – auch wegen der hohen  Verletzungsgefahr geregelt. Eine zusätz- liche Belastung der Krankenhäuser und  Intensivstationen in der Silvesternacht  durch feuerwerkstypische Verletzungen  soll hierdurch unterbunden werden. In  diesem Zeitraum entsteht nämlich er- fahrungsgemäß eine erhöhte Anzahl  von Verletzungen, welche zusätzliche  Ressourcen in der medizinischen Ver- sorgung binden. Derartige Verletzungen


sind z. B. Handverletzungen, Augenver- letzungen oder Verbrennungen, die je- weils im Zusammenhang mit Unfällen  durch Feuerwerkskörper auftreten. In  der Silvesternacht sind die Einsatzzahlen  von Rettungsdiensten höher als in ande- ren Nächten – vor diesem Hintergrund  kann das Abbrennverbot eine zusätzliche  Belastung der medizinischen Kräfte ver- hindern. In Walldorf gilt das Pyrotechnikverbot an  folgenden Örtlichkeiten:  • Lindenplatz, komplette Verkehrsfläche  zwischen der Nußlocher Straße und  der Johann-Jakob-Astor-Straße • Drehscheibe, kompletter Bereich zwi- schen Schwetzinger Straße 3 bis Bahn- hofstraße 4 sowie von Hauptstraße 2  bis Johann-Jakob-Astor-Straße 1 • Fußgängerzone/Hauptstraße, Bereich  zwischen Hauptstraße 16 und Haupt- straße 24 Das Abbrennen von Pyrotechnik im öf- fentlichen Raum führt außerdem ins-  besondere in der Silvesternacht zu An- sammlungen mehrerer Personen und  Gruppenbildung. Die erhöhte Attrakti- vität des öffentlichen Raums wird durch  die Begrenzung von Veranstaltungen  noch gesteigert und ein vorhergehender  Alkoholkonsum im privaten Raum führt  aufgrund der dem Alkohol immanenten  enthemmenden Wirkung dazu, dass In- fektionsrisiken nicht mehr richtig ein- geschätzt und AHA-Regeln nicht mehr  eingehalten werden.