Zinslasten für die Gemeinden sind ungerecht
Ungerecht hierbei ist, dass die Zinslast bei einer Rückzahlung der Gewerbesteuer die Gemeinde zu tragen hat. Wenn jedoch der Steuerschuldner Zinsen zahlen muss, diese dem Finanzamt zufallen.
Wenn also das Finanzamt bei der Berechnung der Steuern einen Fehler macht, muss die Gemeinde dafür aufkommen. Die Gemeinde kann die Zinsen nicht dem Land in Rechnung stellen (Verwaltungsgerichtsentscheid von 2010). Auch gilt hier keine „Amtshaftung“. Zudem wurde vom Bundesgerichtshof 2003 entschieden, dass kein Schadensersatz durch die Gemeinde verlangt werden kann. Und im kommunalen Finanzausgleich können diese Zinsen auch nicht angesetzt werden.
Genau diesen letzten Punkt haben die CDU Walldorf und der Delegierte Andreas Staab aufgegriffen und schon 2018 auf dem Landesparteitag der CDU in Rust gefordert, dass die Zinszahlungen bei der Rückerstattung von Gewerbesteuer durch die Gemeinden unmittelbar beim Finanzausgleich berücksichtigt werden können.