CDU Stadtverband Walldorf

Hauptsatzung der Stadt

Stellungnahme der CDU Fraktion

Die Hauptsatzung regelt die Zuständigkeiten und Kompetenzen einer Kommune im Innenverhältnis. Im Wesentlichen werden hier seit 1990 die finanziellen Grenzen und Zuständigkeiten festgelegt, für die auf der einen Seite der Gemeinderat, seine beschließenden Ausschüsse und auf der anderen Seite der Bürgermeister als Vertreter der Stadtverwaltung zuständig ist.

Stellungnahme von Dr. Gerhard Baldes zum Thema: Hauptsatzung der Stadt | Foto: Matthias Busse, Motivgrafik: Generiert mit KIStellungnahme von Dr. Gerhard Baldes zum Thema: Hauptsatzung der Stadt | Foto: Matthias Busse, Motivgrafik: Generiert mit KI

Die Hauptsatzung regelt aber auch personalrechtliche Fragen, wie Einstellungen, Ernennungen und Entlassungen, Fragen des sogenannten Tagesgeschäftes, wie Stundungen, die Ausübung von Vorkaufsrechten und Ähnliches, und legt die jeweiligen Zuständigkeiten fest.

Da sich Zuständigkeiten mit der Zeit verändern können und vor allem der jeweilige finanzielle Spielraum im Laufe der Jahre den Aufgaben angepasst werden musste, wurde die Hauptsatzung mittlerweile zum 13. Mal geändert. 

Deshalb ist es Zeit, die Hauptsatzung zu überarbeiten, um eine konsistente Fassung zu haben.

Im Prinzip sehen wir in der Hauptsatzung ein dynamisches Instrument, das sich auch in Zukunft immer wieder ändern wird. Es ist vor allem aber ein Instrument zum Bürokratieabbau, der immer wieder von allen Parteien gefordert wird.

Dazu gehört aber auch immer ein gegenseitiges Vertrauen und deshalb stimmen wir der Neufassung der Hauptsatzung in allen Punkten zu und billigen die neu festgelegten erhöhten Beträge, die in der Synopse sehr übersichtlich aufgelistet sind. 

Eine mehrheitliche Zustimmung bei Personaleinstellungen der bei den Vorstellungen anwesenden Fraktionsvertreter, wie im §12 festgelegt, halten wir deshalb auch für ausreichend, zumal Leitungssstellen der Fachbereiche und Stabsstellen des Eigenbetriebes eh in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen. 

Wichtiger für uns ist, im §12 enthalten und bisher auch geübte Praxis, dass der Gemeinderat mindestens einmal jährlich über diese Vorgänge informiert wird.