CDU Stadtverband Walldorf

Öffentliche Bekanntmachung zu den Wahlen am 9.06.2024

Bekanntmachung in der Walldorfer Rundschau 2024 Nr. 21 auf Seiten 13-16

Die Walldorfer Rundschau 2024 Nr. 21 als E-paper | Bildschirmabgriff

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum Europäischen  Parlament – Europawahl –, der Wahl des Gemeinderats und der Wahl des  Kreistags am 9. Juni 2024  1. Am 09.06.2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen  Parlament - Europawahl - und gleichzeitig finden in der Stadt Walldorf die Kommunalwahlen  - Wahl des Gemeinderats, Wahl des Kreistags - statt.  2. Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.  3. Die Gemeinde ist in fünf allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.  In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis spätestens 19.05.2024 zugestellt  worden ist, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte  zu wählen hat.      Die fünf Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Europawahl  um 14:00 Uhr im Rathaus Walldorf, Nußlocher Straße 45, zusammen.      4. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen  Wählerverzeichnis er eingetragen ist.  Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis -  Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.  Die Wahlbenachrichtigung soll bei den Wahlen abgegeben werden.      5. Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl -  Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums  einen Stimmzettel ausgehändigt.  Stimmzettel-Aufdruck: Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen  Parlaments   Stimmzettel-Farbe: weiß  Jeder Wähler hat eine Stimme.      Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und  ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr  Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts  von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.  Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels  durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,  welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.      Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem  besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine  Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Für die Stimmabgabe im Wahllokal wird bei der  Europawahl kein Stimmzettelumschlag verwendet.


In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.  6. Kommunalwahlen  Es finden gleichzeitig die nachstehenden Wahlen statt. Gewählt wird mit amtlichen  Stimmzetteln in amtlichen Stimmzettelumschlägen.      6.1 Wahl des Gemeinderats   Zu wählen sind 22 Mitglieder  Stimmzettel-Aufdruck: Wahl des Gemeinderats  Stimmzettel-Farbe: rosa      6.2 Wahl des Kreistags  Zu wählen sind im Wahlkreis 8 - Walldorf 5 Mitglieder  Stimmzettel-Aufdruck: Wahl des Kreistags  Stimmzettel-Farbe: grün      Die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen (ohne Europawahl) sind in je besonderen  Stimmzettelumschlägen abzugeben, die von gleicher Farbe wie die zugehörigen Stimmzettel  sind. Die Stimmzettel für die Kommunalwahlen werden den Wahlberechtigten spätestens am  08.06.2024 zugesandt. Die Stimmzettelumschläge sowie weitere Stimmzettel werden im  Wahlraum bereitgehalten.      6.3 Bei den Wahlen des Gemeinderats und des Kreistags hat der Wähler so viele Stimmen, wie  jeweils Mitglieder des Gemeinderats und des Kreistags im Wahlkreis zu wählen sind  (vergleiche Ziff. 6.1 - 6.2).      Die Anzahl der Stimmen ist jeweils im Stimmzettel angegeben.      6.4 Es findet Verhältniswahl statt bei der Wahl des Gemeinderats und bei der Wahl des  Kreistags. Hierbei können nur denjenigen Bewerbern, die in einem Stimmzettel aufgeführt  sind, Stimmen gegeben werden.      Der Wähler kann  • Bewerbern aus verschiedenen Stimmzetteln Stimmen geben (panaschieren) und  • einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).      Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf einem oder mehreren  Stimmzetteln  • Bewerbern, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem  vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige  Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet,  • Bewerbern, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Ziffer


Bei der Wahl des Kreistags gelten nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben als  gewählt, wie Mitglieder des Kreistags für den Wahlkreis zu wählen sind.      6.5 Beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen  einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel oder sonst im Stimmzettel- umschlag sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags haben die Ungültigkeit der  Stimmabgabe zur Folge.      6.6 Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums die entsprechenden Stimmzettelumschläge  ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder  in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt  werden. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.      7. Wahlscheine      Europawahl  Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Landkreis,  in dem der Wahlschein ausgestellt ist,  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder  • durch Briefwahl teilnehmen.  Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von dem Bürgermeisteramt einen amtlichen  Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbrief- umschlag beschaffen.      Kommunalwahlen  Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an der Wahl durch  Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder  durch Briefwahl teilnehmen. Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nähere Hinweise  darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.      Wer bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen will, erhält auf Antrag beim  Bürgermeisteramt neben dem Wahlschein auch die weiteren Briefwahlunterlagen.  Der Wähler muss seine Wahlbriefe (getrennt nach Europawahl – rot – und Kommunal- wahlen – gelb –) mit den jeweils dazugehörigen Stimmzetteln (in verschlossenen  Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig den jeweils  auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stellen übersenden, dass sie dort spätestens am  Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der jeweils angegebenen  Stelle abgegeben werden. Der Wähler, der seine Briefwahlunterlagen beim  Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.      8. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Bei der  Europawahl gilt dies auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat  der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung  des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6  Absatz 4 des Europawahlgesetzes; § 19 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes).      Ein Wahlberechtigter, der des Lesens (bei Kommunalwahlen: oder des Schreibens) unkundig  oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu  der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der


Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten  Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher  Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des  Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson  besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes, § 19 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes).  Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der  Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.      Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das  Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.  Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung  des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten  eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).      9. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und  Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit  das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.            Ort, Datum  Walldorf, 22.05.2024  Bürgermeisteramt  In Vertretung:          gez. Otto Steinmann, Erster Beigeordneter  Unterschrift, Amtsbezeichnung