CDU Stadtverband Walldorf

Landratsamt rät, geflüchtete Menschen aus der Ukraine bei der zuständigen Kommune zu melden

„Service-Point Ukraine“ im Heidelberger Czernyring 22/12 als Anlaufstelle

Artikel in der Walldorfer Rundschau 2022 Nr. 11 Seite 4.

Walldorfer Rundschau 2022 Nr. 11 | Foto: Dr. Clemens KrieselWalldorfer Rundschau 2022 Nr. 11 | Foto: Dr. Clemens Kriesel

Vor dem Hintergrund der vielen Men- schen, die vor dem brutalen Krieg  Putins flüchten, hat das Landratsamt  Rhein-Neckar-Kreis Vorbereitungen  und Maßnahmen zur strukturierten  Aufnahme von Flüchtenden getroffen.  Die zu erwartende große Anzahl ge- flüchteter Menschen aus der Ukraine  wirft natürlich viele Fragen auf. Eine  der dringlichsten sind sicherlich die,  wo diese Menschen vorläufig unterge- bracht werden können, wo sie welchen  Aufenthaltstitel erhalten und welchen  Leistungsbezug sie beantragen kön-  nen. „Sofern geflüchtete Menschen aus der  Ukraine einen Hinwendungsort bei Ver- wandten oder Bekannten haben, können  sich diese regelmäßig bis zu 90 Tage dort  visumsfrei aufhalten und unterliegen  grundsätzlich keiner Meldepflicht“, in- formiert die Ordnungsdezernentin des  Rhein-Neckar-Kreises, Doreen Kuss. Es  wird jedoch zu einer Meldung bei der zu- ständigen Meldebörde, also der jeweili- gen Kommune, geraten. Eine Anmeldung  dieses Personenkreises ist nämlich nicht  zuletzt deshalb sinnvoll, weil so ein ent- sprechender Überblick über die geflüch- teten Menschen aus der Ukraine möglich  ist, die sich tatsächlich im Kreis aufhal- ten. Zudem sind nur so erste Schritte im  ausländer- und leistungsrechtlichen Ver- fahren möglich. Von den Meldebehörden  werden die Daten in einem automatisier-  ten Verfahren an die jeweils zuständigen  Ausländerbehörden weitergeleitet. Ukrainische Staatsangehörige sowie de- ren Familienangehörige, die vor dem  24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in  der Ukraine hatten, erhalten einen Auf- enthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz  (Aufenthaltsgewährung zum vorüberge- henden Schutz), sofern sie am oder nach  dem 24. Februar (Tag des Kriegsbeginns)  aus der Ukraine vertrieben wurden. Zur  unbürokratischen Ermöglichung von  legaler Einreise und Aufenthalt ukraini- scher Staatsangehöriger hat das Bundes- ministerium des Inneren und für Heimat  eine Ministerverordnung erlassen. Diese  ermöglicht – unabhängig vom Vorliegen  eines biometrischen Passes – eine Über- brückung der aufenthaltsrechtlichen  Situation bis zur Erteilung von Aufent- haltstiteln nach § 24 AufenthG. Mit Äu- ßerung eines Schutzgesuchs bzw. mit Er- teilung eines Aufenthaltstitels nach § 24  AufenthG sind die geflüchteten Personen  leistungsberechtigt nach dem Asylbe- werberleistungsgesetz. Damit verbunden  sind unter anderem auch entsprechende  Krankenhilfeleistungen. Handlungsleitfaden Das Ordnungsamt des Rhein-Neckar- Kreises erarbeitet auf dieser Basis für die  kreisangehörigen Kommunen derzeit ei- nen entsprechenden Handlungsleitfaden,  in welchem insbesondere die wichtigsten  Fragen im Kontext „Unterkunft, Aufent-  halt und Leistungsgewährung“ beant- wortet werden. Zusätzlich hat das Landratsamt im Czer- nyring 22/12 in Heidelberg (Jobcenter  Rhein-Neckar-Kreis) einen „Service- Point Ukraine“ eingerichtet. Hier können  ab Montag, 14. März, montags bis freitags  von 8 bis 16 Uhr entsprechende Anträge  auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ab- gegeben sowie grundsätzliche Fragen zur  Leistungsgewährung und Unterbringung  besprochen werden. Hierfür stehen zu- nächst auch Dolmetscherinnen und Dol- metscher zur Verfügung. Zudem ist ein  Mobiles Impfteam montags bis freitags  jeweils von 9 bis 15.30 Uhr vor Ort. Im „Service-Point Ukraine“ sollten in  den kommenden Tagen und Wochen  vorzugsweise zunächst die Personen  vorsprechen, die nicht in einer Erstauf- nahmeeinrichtung des Landes registriert  worden sind und die Gewährung von  Leistungen beantragen wollen. Zudem ist  die Anlaufstelle bezüglich der ausländer- rechtlichen Fragestellungen in erster Li- nie für geflüchtete Menschen gedacht, für  die das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis  zuständig ist. Für Flüchtende in Großen  Kreisstädten sind die dortigen Auslän- derbehörden für die Erteilung der ent- sprechenden Aufenthaltstitel zuständig. Für den Zutritt zum Service-Point des  Kreises im Czernyring ist das Tragen  einer Schutzmaske (FFP2, KN95 oder  N95) verpflichtend. Ein 3G-Nachweis ist  nicht erforderlich.