Plakatierungssatzung
eine Plakatierungssatzung für Walldorf soll erlassen werden.
Brauchen wir wirklich noch mehr Vorschriften?
Ich bin der Meinung, in diesem Falle - JA.
Die Plakatierungssatzung soll ein Instrument sein, welches die Plakatierung im öffentlichen Raum regelt und somit Unsicherheiten beseitigt durch Vorgaben für eine einheitliche, transparente und gerechte Regelung. Sie legt fest, wo, wie und wie viele Plakate angebracht werden dürfen, um die Ästhetik ,aber vor allem auch die Sicherheit der Umgebung zu erhalten.
Die Plakatierungssatzung unterscheidet zwischen einer Allgemeinen Plakatierungssatzung und einer Plakatierungssatzung für Wahlen.
Die Allgemeine Plakatierungssatzung bezieht sich auf das Anbringen und Aufstellen von Plakaten, Werbebannern, Hinweistafeln o.ä. z.B. zum Zweck der Werbung für Veranstaltungen etc. Die Plakatierung muss mindestens 3 Wochen vor Beginn der Plakatierung beantragt werden und geht auch mit einer dazugehörigen Gebührensatzung einher. Die Plakatobergrenze wurde bei 20 Plakaten festgesetzt. Es darf frühstens 2 Wochen vor Beginn geworben werden und muss spätestens 3 Tage nach Ablauf der Plakatierungsfrist entfernt werden.
Bei der Plakatierungssatzung für Wahlen wird definiert, wer als Gruppierung bzw Einzelperson zugelassen ist und mit welcher Plakatobergrenze. Als Wahl zählen Europawahl sowie Bundestagswahl, Landtags-, Kreistag-, und Kommunalwahl und Bürgerentscheide. Für das Bürgermeisteramt oder vergleichbare Positionen sind also Einzelpersonen die Werbenden. Für die restlichen aufgeführten Wahltypen gilt die Gruppierung oder Partei als werbend. Die Plakatobergrenze beträgt jeweils 80 Plakate. Finden mehrere Wahlen gleichzeitig statt, erhöht sich die Grenze der Gesamtzahl auf 120 Plakate. Von der genehmigenden Behörde werden Genehmigungsplaketten ausgegeben, welche gut sichtbar angebracht werden müssen. Bei Beschädigung einzelner Wahlplakate werden zusätzliche Genehmigungsplaketten ausgegeben. Die Werbung für Wahlen darf ab Tag 43 vor der Wahl um 8Uhr beginnen. Die Frist endet 1 Woche nach der Wahl.
Viele Punkte sind jedoch bei beiden Teilen der Satzung identisch, so zum Beispiel der wichtige Punkt der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, denn unkontrollierte Plakatierung kann Sicherheitsprobleme verursachen. Plakate an unpassenden Stellen wie Ampeln, an Kreuzungen oder Verkehrsschildern behindern die Sicht, lenken ab und können somit Unfälle verursachen. Dies muss verhindert werden. Deshalb sagt uns die Satzung genau, wo eine Plakatierung erlaubt ist und wo nicht. Verboten sind also das Anbringen außerhalb geschlossener Ortslagen, auf öffentlichen Grünflächen, am Rathaus sowie dem Rathausplatz, auf den Innenflächen der Kreisverkehre sowie an und auf Brücken. Die Drehscheibe gilt nicht als Kreisverkehr.
Auch auf privaten Grundstücken gilt es sich an Regeln zu halten, was die Plakatierung angeht. Vor allem aber dann, wenn die plakatierte Fläche an öffentliche Verkehrsflächen grenzt. In diesem Fall ist die Plakatierung genauso erlaubnispflichtig wie die Plakatierung auf öffentlichen Flächen auch. Sämtliche Fristen sind je nach Plakattyp einzuhalten.
Insgesamt kann also eine gut durchdachte Plakatierungssatzung dazu beitragen, einen ausgewogenen Ansatz zwischen dem Schutz des Stadtbildes, der Ästhetik, der Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger sowie der Meinungsfreiheit zu bilden.
In diesem Sinne steht die CDU-Fraktion den neu zu erlassenden Plakatierungssatzungen positiv gegenüber und wir stimmen somit beiden Satzungen zu.