CDU Stadtverband Walldorf

Verlängerte Richtlinie für den Hilfsfonds der Stadt Walldorf für von der Corona-Pandemie geschädigte Kleinstbetriebe 2021

im Bereich Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie und Hotellerie

Artikel in der Walldorfer Rundschau 2022 Nr. 03 Seite 8. 

Walldorfer Rundschau 03/2022 im Briefkasten | Foto: Dr. Clemens Kriesel

Verlängerte Richtlinie für den Hilfsfonds der  Stadt Walldorf für von der Corona-Pandemie  geschädigte Kleinstbetriebe 2021 im Bereich Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie und  Hotellerie Präambel Die Stadt Walldorf gewährt eine finanzielle Hilfe für Betriebe im  Bereich Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie und Hotel- lerie, die unmittelbar von der Corona-Pandemie wirtschaftlich  geschädigt sind. Die Durchführung der Maßnahme wurde am 13.  Juli 2021 vom Gemeinderat beschlossen und wird in der vorliegen- den Richtlinie geregelt. Hierfür hat der Gemeinderat einen Betrag  von 100.000 Euro außerplanmäßig zur Verfügung gestellt. In der  Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2021 wurde die Verlän- gerung bei gleichen Bedingungen beschlossen. Die Corona-Pandemie hat weiterhin schwerwiegende Auswirkun- gen auf die Wirtschaft in Baden-Württemberg. Der Bund und  das Land Baden-Württemberg gewähren vor diesem Hintergrund  finanzielle Hilfen für Soloselbstständige, Angehörige der Freien  Berufe und Unternehmen, die unmittelbar durch die Corona-Pan- demie in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind. Hierzu wurde  für das Jahr 2021 das Programm „Überbrückungshilfe“ aufgelegt.  Für Betriebe, die keine Überbrückungshilfe beantragen können,  gibt es das Förderprogramm „Härtefallhilfe“ für denselben Zeit- raum. Diese Förderprogramme werden durch einen kommunalen  Hilfsfonds der Stadt Walldorf ergänzt. § 1 Ziel der Förderung Der kommunale Hilfsfonds wird in Ergänzung zur „Überbrü- ckungshilfe“ bzw. zur „Härtefallhilfe“ aufgelegt. Der Fonds soll  dann helfen, wenn die bewilligten Finanzmittel aus den Bundes-/ Landesprogrammen nicht zur Deckung des Liquiditätsengpasses  ausreichen.

§ 2 Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist ein einmaliger verlorener Zuschuss  in Höhe der Aufstockung des fiktiven Unternehmerlohnes auf den  gültigen Mindestlohn. Hierbei wird eine monatliche Differenz in  Höhe von jeweils 500 Euro für die Monate November und Dezem- ber 2020 und jeweils 750 Euro für die Monate Januar 2021 bis März  2022 zum Ansatz gebracht, sofern der Betrieb für diese Monate  „Überbrückungshilfe“ bzw. „Härtefallhilfe“ erhalten hat. § 3  Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen, d.h. Unternehmen  mit weniger als zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und  einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz unter zwei  Millionen Euro, die ihren Geschäftsbetrieb in den Sparten Einzel- handel, Dienstleistungen, Gastronomie und Hotellerie führen. Zudem müssen der Geschäftsbetrieb und der Hauptsitz des antrag- stellenden Unternehmens im Förderzeitraum in Walldorf sein.  Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Betrieb im Gewerbe- register der Stadt Walldorf angemeldet wurde. § 4  Fördervoraussetzungen Fördervoraussetzung ist, dass für die „Überbrückungshilfe“ bzw.  die „Härtefallhilfe“ ein Antrag eingereicht wurde und eine Bewil- ligung erteilt wurde. Der Bewilligungsbescheid ist dem Antrag  beizufügen. Die Antragsteller haben vorrangig Zuschüsse aus vor- handenen Förderprogrammen von EU, Bund, Land zu beantragen  beziehungsweise in Anspruch zu nehmen und dies nachzuweisen.  Eine Doppelförderung erfolgt nicht. § 5  Art und Umfang der Förderung Die Förderung erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rück- zahlbaren Zuschusses für maximal 17 Monate (November 2020 bis  März 2022) in Höhe der Differenz zwischen dem fiktiven Unter- nehmerlohn und dem Mindestlohn inkl. Arbeitgeberanteilen. Der  Höchstbetrag des einmaligen Zuschusses beträgt 5.000 Euro. § 6  Allgemeine Zuwendungsbestimmungen 1. Die Erfüllung der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden  rechtlichen Vorgaben des Bundes und des Landes Baden- Württemberg, insbesondere die Inhalte, die sich aus der Richt- linie „Überbrückungshilfe“ bzw. „Härtefallhilfe“ ergeben, ist  bindend für eine kommunale Förderung. 2. Wenn die der Richtlinie zugrundeliegenden Bundes- und/oder  Landesgesetze geändert werden oder andere neue Rahmenbe- dingungen entstehen, kann die Richtlinie angepasst werden. 3. Die Förderung nach diesen Richtlinien erfolgt unabhängig  von Zuschüssen, steuerlichen Vergünstigungen und sonstigen  Zuwendungen der Stadt Walldorf. 4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung nach  diesen Richtlinien besteht nicht. 5. Die Stadt Walldorf entscheidet über die Gewährung der Förde- rung nach pflichtgemäßem Ermessen. 6. Die Förderung steht unter dem Finanzierungsvorbehalt, dass  Haushaltsmittel in entsprechender Höhe im Haushaltsplan der  Stadt Walldorf zur Verfügung stehen. 7. Alle Zuwendungen werden bargeldlos abgewickelt. Der Antrag-  steller erhält eine Mitteilung über die Höhe der gewährten Zuwen- dung. Anspruch auf Auszahlung hat jeweils nur der Antrag-  steller. Abtretungen werden nicht anerkannt. 8. Beim Zuschuss handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe  im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission  vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107  und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen  Union auf De-minimis-Beihilfen. § 7  Mitwirkungspflicht und Mittelverwendung 1. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Bedarfsfall der  Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts und  zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und  Informationen zur Verfügung zu stellen. 2. Der bewilligte Zuschuss muss vollumfänglich zur Kompensa- tion der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten  wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Zuwendungsemp- fängern obliegt zwar grundsätzlich die Entscheidung, welche

Forderungen vorrangig durch den Zuschuss bedient werden  sollen. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Mietforde- rungen entweder bereits beglichen sind oder dieser Zuschuss  zur Begleichung dafür eingesetzt wird. § 8  Mitteilungspflichten Nachträgliche Änderungen, die auf die Bewilligung oder die Höhe  der Förderung Einfluss haben könnten, hat der Zuwendungsemp- fänger der Stadt Walldorf als Bewilligungsbehörde unverzüglich  mitzuteilen. Insbesondere hat der Antragsteller die Stadt Walldorf  unverzüglich darüber zu informieren, falls er einen geänderten  Bewilligungsbescheid zur „Überbrückungshilfe“ bzw. zur „Härte- fallhilfe“ erhalten hat. § 9  Widerrufsvorbehalt Die Bewilligungsbehörde behält sich den ganzen oder teilweisen  Widerruf der Bewilligung für den Fall vor, dass gegen die Pflichten  nach § 7 und § 8 verstoßen wurde. Unrechtmäßig oder zu viel geleistete Zuwendungen sind vom  Zuwendungsempfänger nach Erhalt eines Rückforderungsbeschei- des in der darin genannten Frist zurückzuzahlen. Die Vorschrif- ten der Landeshaushaltsordnung finden Anwendung, soweit nicht  Vorschriften der Europäischen Union oder der Bewilligungsbe- scheid etwas Anderes bestimmen. § 10  Bewilligungsbehörde Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Aus- zahlung der Zuschüsse ist die Stadt Walldorf, Nußlocher Str. 45,  69190 Walldorf. § 11  Verfahren 1. Der schriftliche Antrag auf Förderung nach diesen Richtlinien  ist mit dem anliegenden Antragsformular an die Stadt Wall- dorf, Stabsstelle Wirtschaftsförderung und Grundsatzfragen,  Nußlocher Str. 45, 69190 Walldorf, zu richten. 2. Für die Bearbeitung des Förderantrages ist das vollständige  Antragsformular mit folgenden Nachweisen/Kopien als Anlage  erforderlich:       •    Gewerbeanmeldung bei der Stadt Walldorf (sofern nicht  vorliegend)        •    Antrag für die „Überbrückungshilfe“ bzw. „Härtefallhilfe“  • Bewilligungsbescheid der „Überbrückungshilfe“ bzw. „Här- tefallhilfe“       •    unterzeichnete De-minimis-Erklärung § 12  Datenschutz 1. Der Antragsteller ist unterrichtet und einverstanden, dass die  Bewilligungsbehörde, die sich aus den Antragsunterlagen und  der Förderung ergebenden Daten speichert. 2. Der Antragsteller ist unterrichtet, dass eine Datenübermittlung  zwischen der Bewilligungsbehörde (Stadt Walldorf) und den  Bewilligungsbehörden für die Bundes- und Landesprogramme  in dem Umfang, wie es zu der Vergabe der Fördermittel respek- tive zur Abstimmung der Salden erforderlich ist, erfolgen kann. 3. Der Antragsteller ist damit einverstanden, dass eine Daten- übermittlung zwischen den vorher genannten Stellen in dem  Umfang, wie es zu der Vergabe der Fördermittel respektive zur  Abstimmung der Salden erforderlich ist, erfolgt. § 13 Inkrafttreten/Laufzeit Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Gel- tungsdauer der Förderrichtlinien wird begrenzt bis zum 31. März  2022. Anträge können bis maximal 31. Mai 2022 gestellt werden. gez. Matthias Renschler Bürgermeister