CDU Stadtverband Walldorf

Informationen zur Grundsteuer

Hinweise zur Grundsteuerreform – insbesondere zu den im Jahr 2022 notwendigen Schritten

Artikel in der Walldorfer Rundschau 2022 Nr. 02 Seite 7.

Walldorfer Rundschau 02/2022 | Foto: Dr. Clemens Kriesel

Informationen zur Grundsteuer  Beilage zu den Grundsteuerbescheiden 2022      Hinweise zur Grundsteuerreform – insbesondere zu den im Jahr 2022 notwendigen Schritten         I. Allgemeine Informationen zur Grundsteuer-  reform  Sie haben heute Ihren Grundsteuerbescheid für das Jahr  2022 erhalten. Dieser wurde auf den derzeit geltenden  bundesgesetzlichen Grundlagen erlassen. Diese Regelun- gen gelten auch für die Berechnung der Grundsteuer in  den Jahren 2023 und 2024.   Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteu- ergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue  rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteu- erreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbe- scheiden für das Jahr 2025 aus.   Wir informieren Sie nachfolgend über die geplanten Um- setzungsschritte der Grundsteuerreform, die rechtlichen  Verpflichtungen für Sie als Grundstückseigentümer/in und  wo Sie weitere Informationen zur Grundsteuerreform er- halten können.       II. Steuererklärung - zeitlicher und tatsächlicher  Ablauf  Für die zum Stichtag 1. Januar 2022 durchzuführende  Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte sind Sie als  Grundstückseigentümer/in bzw. Erbbauberechtigte/r ver- pflichtet, schon in diesem Jahr (2022) eine Steuererklä- rung an die Finanzverwaltung des Landes/Finanzamt ab- zugeben, nicht an Ihre Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.  Dazu wird die Finanzverwaltung des Landes im Laufe des  Frühjahrs 2022 aufrufen.   Ergänzend dazu beabsichtigt die Finanzverwaltung des  Landes, voraussichtlich im Frühjahr/Sommer 2022 Erläu- terungen und Ausfüllhilfen zur Steuererklärung zu veröf- fentlichen. Erläuterungen zu der Steuererklärung werden  auch auf der Internetseite www.Grundsteuer-BW.de be- reitgestellt.  In der Steuererklärung müssen Sie u.a. Angaben zu dem  am Stichtag 1. Januar 2022 für Ihr Grundstück maßgeben- den Bodenrichtwert machen. Diesen hat der für Ihre Ge- meinde/Stadt zuständige Gutachterausschuss festzustel- len. Die Bodenrichtwerte sollen frühestens ab Juli 2022  über www.Grundsteuer-BW.de eingesehen werden kön- nen. Sofern Ihr Bodenrichtwert noch nicht zur Verfügung  steht, bitten wir Sie, das Portal zu einem späteren Zeit- punkt erneut aufzurufen.       Die Steuererklärung ist elektronisch abzugeben. Dies  kann zum Beispiel über das Portal ELSTER der Finanzäm- ter vorgenommen werden. Nähere Informationen zur  ELSTER-Registrierung finden Sie unter www.elster.de/  eportal/registrierung-auswahl. Wir empfehlen Ihnen,  sich frühzeitig zu registrieren, da der Anmeldeprozess ei- nige Zeit andauert.      III. Grundsteuer-Messbescheide, Grundsteuer-  bescheide, Hebesatz, Höhe der Grundsteuer  Der Steuermessbetrag wird, wie bisher, durch das Finanz- amt im Grundsteuer-Messbescheid festgesetzt. Er errech- net sich aus dem in der Hauptfeststellung zum 1. Januar  2022 festgestellten Grundsteuerwert, der mit der Steuer- messzahl multipliziert wird.  Der Grundsteuer-Messbescheid bildet die Grundlage zur  Berechnung der Grundsteuer.   Die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt sich aus  dem von der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde ab dem Jahr  2025 zu erlassenden Grundsteuerbescheid.   Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ab 2025 ist  neben den bodenwertgeprägten neuen Grundsteuer- messbeträgen der in Ihrer Gemeinde/Stadt im Jahr 2025  anzuwendende Hebesatz. Der neue Hebesatz wird sich  vielerorts von dem bisherigen Hebesatz teilweise deutlich  unterscheiden.  Die Gemeinde/Stadt kann den Hebesatz für 2025 erst fest- setzen, wenn sie für die auf ihrem Gebiet liegenden  Grundstücke die neuen Messbeträge aus den Messbe- scheiden des Finanzamts kennt.   Diese Datenbasis wird den Gemeinden/Städten voraus- sichtlich erst im Jahr 2024 vollständig vorliegen.   Vorher lässt sich daher nicht sagen, wie hoch der Hebesatz  im Jahr 2025 sein wird, und in der Folge auch nicht, wie  hoch die Grundsteuer 2025 für die einzelnen Grundstücke  sein wird.   Hinweis: Ab 2025 wird es Belastungsverschiebungen zwi- schen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen geben.  Das heißt: Es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr  2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und  Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist.  Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsge- richts aus dem Jahr 2018 die zwangsläufige Folge der Re- form. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Be- wertung und damit auch die Verteilung der Grundsteuer- last auf die Grundstücke als verfassungswidrig eingestuft.  Der Gesetzgeber musste die Grundsteuer infolgedessen  neu regeln.       IV. Weitere Informationen  Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz fin- den Sie unter www.Grundsteuer-BW.de, auf der Internet- seite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg  unter www.fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt-fi- nanzen/grundsteuer/ sowie auf der Internetseite Ihrer  Gemeinde/Stadt.  Für Fragen zur neuen Grundsteuer stellt die Finanzverwal- tung des Landes einen virtuellen technischen Assistenten  (Chatbot) unter www.steuerchatbot.de zur Verfügung.  Dieser wird laufend aktualisiert und erweitert.